RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0034

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor: Die überwachten Vorhaben müssen sein entweder

-

Vorhaben, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder

-

Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen und ähnliche, bei denen Zuseher oder Besucher in Betracht kommen oder

-

Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X01

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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