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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor: Die überwachten Vorhaben müssen sein entweder
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Vorhaben, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder
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Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen und ähnliche, bei denen Zuseher oder Besucher in Betracht kommen oder
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Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X01Im RIS seit
24.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011