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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestätigung nach § 10 Abs. 5 NÖ BauO ist nicht als Bescheid bezeichnet. Sie ist unzweifelhaft an den Anzeigenden gerichtet und enthält einen Spruch sowie die Unterfertigung durch den Organwalter der für diese Angelegenheit zuständigen Behörde. Entscheidend für ihre Beurteilung als Bescheid ist, ob der Spruch einen normativen Charakter aufweist (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 500; Winkler, Der Bescheid, 116) oder ob eine bloße Beurkundung (Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder rechtserhebliche Tatsachen; Antoniolli-Koja, a.a.O. 501) vorliegt. Hier hat sich allerdings das Verwaltungshandeln nicht in der Ausstellung einer Bestätigung über rechtserhebliche Tatsachen erschöpft, sondern ging der Bestätigung ein Ermittlungsverfahren voraus, als dessen Ergebnis die Bestätigung erteilt wurde. Die Bestätigung ist aber nicht eine bloße Wissenserklärung oder Mitteilung über den Inhalt der der Behörde vorgelegten Unterlagen, sondern es liegt der Bestätigung die Willenserklärung zu Grunde, dass die Behörde - nach Prüfung der umfangreichen, in § 10 Abs. 1 bis 4 NÖ BauO normierten Voraussetzungen - die gewünschte Grenzänderung nicht untersagt. Insoweit unterscheidet sich diese Bestätigung von der im § 10 Abs. 5 letzter Satz NÖ BauO vorgesehenen Bezugsklausel. Damit kommt der Bestätigung Normqualität und somit Bescheidcharakter zu.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050240.X01Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012