RS Vwgh 2007/3/21 2004/05/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §10 Abs1;
BauO NÖ 1996 §10 Abs2;
BauO NÖ 1996 §10 Abs3;
BauO NÖ 1996 §10 Abs4;
BauO NÖ 1996 §10 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestätigung nach § 10 Abs. 5 NÖ BauO ist nicht als Bescheid bezeichnet. Sie ist unzweifelhaft an den Anzeigenden gerichtet und enthält einen Spruch sowie die Unterfertigung durch den Organwalter der für diese Angelegenheit zuständigen Behörde. Entscheidend für ihre Beurteilung als Bescheid ist, ob der Spruch einen normativen Charakter aufweist (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 500; Winkler, Der Bescheid, 116) oder ob eine bloße Beurkundung (Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder rechtserhebliche Tatsachen; Antoniolli-Koja, a.a.O. 501) vorliegt. Hier hat sich allerdings das Verwaltungshandeln nicht in der Ausstellung einer Bestätigung über rechtserhebliche Tatsachen erschöpft, sondern ging der Bestätigung ein Ermittlungsverfahren voraus, als dessen Ergebnis die Bestätigung erteilt wurde. Die Bestätigung ist aber nicht eine bloße Wissenserklärung oder Mitteilung über den Inhalt der der Behörde vorgelegten Unterlagen, sondern es liegt der Bestätigung die Willenserklärung zu Grunde, dass die Behörde - nach Prüfung der umfangreichen, in § 10 Abs. 1 bis 4 NÖ BauO normierten Voraussetzungen - die gewünschte Grenzänderung nicht untersagt. Insoweit unterscheidet sich diese Bestätigung von der im § 10 Abs. 5 letzter Satz NÖ BauO vorgesehenen Bezugsklausel. Damit kommt der Bestätigung Normqualität und somit Bescheidcharakter zu.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050240.X01

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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