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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997;Rechtssatz
In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559; E 21. November 2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die Frist für die "unverzügliche" Mitteilung des Gesamtvorganges - bei Aufgabe der Unterkunft im Burgenland am 22. September 2003 und Erwerb einer neuen Abgabestelle in Wien am 25. September 2003 - daher erst ab dem 25. September 2003 zu berechnen gewesen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls immer dann geboten sein, wenn der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die "unverzügliche" Mitteilung des Verlustes der bisherigen zur Verfügung stehenden Zeitraumes eintritt. (Hier: Dem Fremden wurde vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass er innerhalb von drei Tagen seinen Wohnsitz bzw. jede Wohnsitzänderung der genannten Behörde bekannt geben muss.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190079.X01Im RIS seit
18.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011