RS Vwgh 2007/3/21 2004/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0632 E 14. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Falschbezeichnung eines Grundstückes im Spruch eines Bescheides ist eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG, sofern offenkundig und auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl. hiezu das hg. E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0011). Diesfalls ist der Spruch eines Bescheides auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinne zu lesen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 204 zu § 62 AVG, S. 1131 f, referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050218.X01

Im RIS seit

27.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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