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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10292/1984Leitsatz
Nö. JagdG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §94 Abs4 als verfassungswidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 iVm. §135 Abs1 Z19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen ua. die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG zu prüfen.
Mit Erk. vom 3. Dezember 1984, G81, 82/84, hat er diese landesgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 297/1984 beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen war.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B325.1979Dokumentnummer
JFT_10149698_79B00325_00