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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Daraus, dass die Nachbarn - unter Hinweis darauf, dass sie sich an ein von ihrem Rechtsvorgänger gewährtes Durchleitungsrecht hinsichtlich des Regenwasserkanals nicht gebunden erachten - geltend gemacht gemacht haben, es sei ungeklärt, in welcher Weise die Oberflächenwässer abgeleitet würden, lässt sich keinesfalls die im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 angesprochene Einwendung dahingehend entnehmen, die Trockenheit ihrer Bauwerke wäre durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Nur insofern käme nämlich eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht; ein Recht auf "Sicherstellung der Abwasserbeseitigung" schlechthin kann aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050025.X04Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011