RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0025

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Daraus, dass die Nachbarn - unter Hinweis darauf, dass sie sich an ein von ihrem Rechtsvorgänger gewährtes Durchleitungsrecht hinsichtlich des Regenwasserkanals nicht gebunden erachten - geltend gemacht gemacht haben, es sei ungeklärt, in welcher Weise die Oberflächenwässer abgeleitet würden, lässt sich keinesfalls die im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 angesprochene Einwendung dahingehend entnehmen, die Trockenheit ihrer Bauwerke wäre durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Nur insofern käme nämlich eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht; ein Recht auf "Sicherstellung der Abwasserbeseitigung" schlechthin kann aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050025.X04

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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