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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §46 Abs18 Z1 idF 2004/I/153;Rechtssatz
Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).(Hier in Zusammmenhang mit der Frage, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050172.X03Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008