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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lässt sich weder ein Mitspracherecht des Nachbarn bei Fragen der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes noch zur Einhaltung des aus § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 resultierenden Bauverbotes ableiten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050025.X01Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011