RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn ein Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander behaupten und dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223 (BauSlg. Nr. 765), verweisen, muss ihnen die nunmehrige Rechtslage entgegengehalten werden. Hauer-Zaussinger (NÖ BauO, 7. Auflage, 680) vermeinen unter Hinweis auf die Judikatur vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1996, dass im Hinblick auf den Text des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht in manchen Fällen bejaht werden könne. Dazu ist zu bemerken, dass dies dann gelten mag, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon war aber im Beschwerdefall nie die Rede; keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 subsumierbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050025.X02

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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