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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Nachbarn ein Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander behaupten und dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223 (BauSlg. Nr. 765), verweisen, muss ihnen die nunmehrige Rechtslage entgegengehalten werden. Hauer-Zaussinger (NÖ BauO, 7. Auflage, 680) vermeinen unter Hinweis auf die Judikatur vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1996, dass im Hinblick auf den Text des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein Nachbarrecht in manchen Fällen bejaht werden könne. Dazu ist zu bemerken, dass dies dann gelten mag, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon war aber im Beschwerdefall nie die Rede; keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 subsumierbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050025.X02Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011