RS Vwgh 2007/3/21 2005/05/0323

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Rechtssatz

Schon mit der Erlassung der Trassenverordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050323.X01

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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