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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0245Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1012 E 16. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Instandhaltung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Diese Verpflichtung bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages. Nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht ist strafbar. Eine Übertretung der Instandhaltungspflicht liegt daher auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten Bauauftrages noch nicht abgelaufen ist (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 ff zu § 135 Wr BauO, Seite 848).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050244.X01Im RIS seit
27.04.2007