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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn ein Marktteilnehmer die Prüfung einer Situation wünscht, ohne seinem Vertragspartner gegenüber den Streit verkünden zu müssen, steht der Energie-Control GmbH im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls die Vornahme rechtlicher Schritte nach § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz zu. (Hier: Die Schreiben der Kundin sind als Anregung auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden für den Fall des Verdachtes einer Übertretung der in § 10 Abs. 1 leg. cit. genannten Bestimmungen zu verstehen. Eine Entscheidungspflicht über eine solche Anregung besteht - anders als beim Antrag auf Streitschlichtung - aber nicht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X07Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017