RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §73 Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10a Abs1;

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Marktteilnehmer die Prüfung einer Situation wünscht, ohne seinem Vertragspartner gegenüber den Streit verkünden zu müssen, steht der Energie-Control GmbH im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls die Vornahme rechtlicher Schritte nach § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz zu. (Hier: Die Schreiben der Kundin sind als Anregung auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden für den Fall des Verdachtes einer Übertretung der in § 10 Abs. 1 leg. cit. genannten Bestimmungen zu verstehen. Eine Entscheidungspflicht über eine solche Anregung besteht - anders als beim Antrag auf Streitschlichtung - aber nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X07

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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