RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0074 E 29. Jänner 2004 RS 7(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. (Hier: Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belBeh vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X05

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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