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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zuständigkeiten der Energie-Control GmbH (E-CG) bestehen grundsätzlich nur soweit, als in der betreffenden Angelegenheit nicht die Energie-Control Kommission gemäß § 16 Energie-Regulierungsbehördengesetz zur Entscheidung zuständig ist. Dieser kommt nach § 16 Abs. 1 Z 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG die Zuständigkeit zur "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern" zu, der E-CG hingegen die Zuständigkeit zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern. Der in § 21 Abs. 2
2. Satz ElWOG enthaltene Verweis (Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder Abs. 3) stellt einen Fehlverweis dar; gemeint ist das Verfahren nach § 16 Abs. 1 Z 5 und die Frist des § 16 Abs. 3 Energie-Regulierungsbehördengesetz (vgl. Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seite 58).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X04Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017