RS Vwgh 2007/3/21 2004/05/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §10 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die beabsichtigte Grenzänderung zielt darauf ab, in das Eigentum einer vom Antragsteller verschiedenen Person einzugreifen. Dementsprechend sieht das Gesetz ja auch als Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 NÖ BauO vor, dass die Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke zustimmen. Dieses im Materiengesetz eingeräumte Zustimmungsrecht verleiht dem Grundeigentümer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, auch wenn im Materiengesetz selbst dazu eine ausdrückliche Regelung fehlt.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050240.X03

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten