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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die beabsichtigte Grenzänderung zielt darauf ab, in das Eigentum einer vom Antragsteller verschiedenen Person einzugreifen. Dementsprechend sieht das Gesetz ja auch als Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 NÖ BauO vor, dass die Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke zustimmen. Dieses im Materiengesetz eingeräumte Zustimmungsrecht verleiht dem Grundeigentümer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, auch wenn im Materiengesetz selbst dazu eine ausdrückliche Regelung fehlt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050240.X03Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012