Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §365;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0174 E 14. Oktober 2005 RS 6Stammrechtssatz
Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem Oö. Straßengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1984, Zl. 83/05/0212, und vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0039 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050297.X09Im RIS seit
24.04.2007