RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0034

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0043 E 12. Februar 1991 RS 3(hier ohne den ersten Satz; hier betrefffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren gemäß § 5a Abs. 1 erster Fall SPG)

Stammrechtssatz

Es ist zwar in erster Linie Sache des Wehrpflichtigen, alle für das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen gemäß § 37 Abs 2 lit b WehrG sprechenden Umstände darzulegen. Mangels einer von den § 37, § 39 Abs 2 AVG abweichenden Regelung der Beweislast obliegt es aber auch in derartigen Verfahren der Behörde, innerhalb ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den genannten Bestimmungen bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten

(Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044 und E 29.11.1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X06

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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