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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/05/0077 E 21. März 2007 2006/05/0078 E 21. März 2007Rechtssatz
Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (in der Folge als verfassungswidrig erkannten) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann keinen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen. Gleiches gilt für eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0669, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050076.X02Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012