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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Energie-Control GmbH (E-CG) kann, wenn ihr im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz Umstände bekannt werden, die auf eine Übertretung der Bestimmungen aus den in § 10 Abs. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz genannten Bereichen schließen lassen, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz eröffnen. Dies wird z. B. immer dann der Fall sein, wenn sich Marktteilnehmer über Bestimmungen des Gesetzes hinwegsetzen, diesbezüglich aber im Einvernehmen handeln. Die von der E-CG im Rahmen des § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potenziell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X06Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017