RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
ElWOG 1998 §21 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs3;

Rechtssatz

Ein Streitschlichtungsverfahren setzt voraus, dass zwischen dem Netzzugangsberechtigen und dem Netzbetreiber ein Streit vorliegt. Ein amtswegiges Aufgreifen der Zuständigkeit zur Streitschlichtung durch die Energie-Control Kommission (E-CK) sieht das Gesetz nicht vor. Die E-CK wird erst dann tätig, wenn sich eine oder beide Parteien eines bestehenden Streites zur Schlichtung des Streites an sie wendet. Das Streitschlichtungsverfahren wird vor der dafür zuständigen E-CK mit beiden Streitteilen (Netzzugangsberechtiger und Netzbetreiber) durchgeführt und endet nach § 16 Abs. 3 Energie-Regulierungsbehördengesetz mit einer bescheidmäßigen Entscheidung dieser Behörde. Danach kann Klage bei Gericht erhoben werden (§ 21 Abs. 2 ElWOG).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X05

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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