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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein Streitschlichtungsverfahren setzt voraus, dass zwischen dem Netzzugangsberechtigen und dem Netzbetreiber ein Streit vorliegt. Ein amtswegiges Aufgreifen der Zuständigkeit zur Streitschlichtung durch die Energie-Control Kommission (E-CK) sieht das Gesetz nicht vor. Die E-CK wird erst dann tätig, wenn sich eine oder beide Parteien eines bestehenden Streites zur Schlichtung des Streites an sie wendet. Das Streitschlichtungsverfahren wird vor der dafür zuständigen E-CK mit beiden Streitteilen (Netzzugangsberechtiger und Netzbetreiber) durchgeführt und endet nach § 16 Abs. 3 Energie-Regulierungsbehördengesetz mit einer bescheidmäßigen Entscheidung dieser Behörde. Danach kann Klage bei Gericht erhoben werden (§ 21 Abs. 2 ElWOG).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X05Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017