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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Auch ein ideeller Verein kann erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zulässigerweise ausüben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201, mit weiteren Nachweisen, insbesondere zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf Gewinn zielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten Idealvereinen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X03Im RIS seit
24.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011