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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/05/0077 E 21. März 2007 2006/05/0078 E 21. März 2007Rechtssatz
Das in § 8 Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird (vgl. hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050076.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012