RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §16;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §19 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §19 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §31 Abs2 litb;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §31 Abs2 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §35 Abs2;
VerG 2002 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei der bewilligten Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 5a SPG. Auch wenn die bewilligte Veranstaltung "Villacher Kirchtag 2004" in einzelne Teilveranstaltungsabschnitte geteilt werden kann, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Verein im Sinne des statutarisch festgeschriebenen Zwecks den Villacher Kirchtag 2004 als einheitliche Veranstaltung abgehalten hat und eine auf § 5a Abs. 1 erster Fall SPG gestützte Vorschreibung der Überwachungsgebühren daher unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob der beschwerdeführende Verein durch Abhaltung des Villacher Kirchtags 2004 als Gesamtes ein Erwerbsinteresse im Sinne des § 5a SPG verfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der beschwerdeführende Verein mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung). Dabei können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Veranstaltung im Zusammenhang stehen und für die Durchführung dieser Veranstaltung notwendig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X04

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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