RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §6 Abs8;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §7a Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO betreffend das Verbot des Ausbaues des Dachgeschoßes in Wohnzonen für andere Zwecke als für Wohnungen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. Auch können durch die Ausnahme von der Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO nicht im Sinne des § 69 Abs. 2 Wr BauO mehr Emissionen zu erwarten sein als bei einer entsprechenden Nutzung, weil die Errichtung von Büroräumen im gemischten Baugebiet widmungsgemäß zulässig ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050035.X05

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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