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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO betreffend das Verbot des Ausbaues des Dachgeschoßes in Wohnzonen für andere Zwecke als für Wohnungen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. Auch können durch die Ausnahme von der Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO nicht im Sinne des § 69 Abs. 2 Wr BauO mehr Emissionen zu erwarten sein als bei einer entsprechenden Nutzung, weil die Errichtung von Büroräumen im gemischten Baugebiet widmungsgemäß zulässig ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050035.X05Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011