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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Wettbewerbsaufsicht der Energie-Control GmbH (E-CG) bezieht sich auf die geltenden Rechtsvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057, zu § 10 Abs. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz näher ausgeführt, dass die E-CG im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten habe, dass die Marktregeln (vgl. die inhaltsgleichen Definitionen des jeweiligen § 2 Z 26 OÖ ElWOG und des § 2 Z 27 Stmk ElWOG 2001) eingehalten werden. Maßstab für die der E-CG im § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln, worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der Energie-Control Kommission) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vgl. Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im (dort: OÖ) ElWOG aufgezählten Ziele und Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des (dort: OÖ) ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Schanda, a.a.O., Seite 19). Auch die Überprüfung der Einhaltung der in § 25 Abs. 9 ElWOG gesetzlich vorgesehenen Pflicht des Netzbetreibers, das Systemnutzungsentgelt auf die dort bestimmte Netzebene zu beziehen und dem entsprechend zu berechnen, ist der Aufsicht nach § 10 Abs. 1 Z 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz zuzuordnen und kann ein Einschreiten der E-CG nach § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz nach sich ziehen, weil gerade die strikte Beachtung des § 25 Abs. 9 ElWOG geeignet ist, alle Kunden diskriminierungsfrei zu behandeln.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X03Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017