TE Vfgh Beschluss 1985/3/4 G32/82, G33/82, G34/82, G35/82, G19/83, G58/83, G59/83, G60/83, G69/83, G

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Veröffentlicht am 04.03.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art140 B-VG; keine Legitimation zur Antragstellung bei Fehlen eines Rechtsschutzinteresses (sondern aus Gründen rechtswissenschaftlicher Experimente)

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der VfGH hat mit Beschl. vom 25. Oktober 1980, G91/78 ua. (= VfSlg. 8951/1980), in insgesamt 46 Fällen Anträge und Beschwerden des Dr. W V mangels Legitimation des Antragstellers und Bf. gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG 1953 zurückgewiesen. Mit Beschl. vom 17. Dezember 1980, B538/80 ua., hat der VfGH neuerlich drei Anträge und zwei Beschwerden des Dr. W V mangels Legitimation zurückgewiesen.

Der VfGH hat diese Beschl. damit begründet, daß der Antragsteller und Bf. seine Rechtsmittel an den VfGH in Wahrheit nicht deshalb erhoben habe, weil er sich in seinen Rechten verletzt erachte. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers und Bf. ergebe sich, daß er nicht aus Gründen des Rechtsschutzes an den VfGH herantrete, sondern um einerseits rechtswissenschaftliche Experimente im Bereich des Abgabenrechtes anzustellen und um andererseits - wie er wiederholt hervorgehoben habe - "den Zusammenbruch der Steuererhebung nach kapitalistischen Besteuerungsgrundsätzen" und "den Zusammenbruch unseres gegenwärtigen kapitalistisch-faschistischen Regimes" herbeizuführen. Die Anträge und Beschwerden hätten somit nicht der Erzielung eines Zweckes gedient, dessen Schutz durch die Anrufung des VfGH erreicht werden könnte.

b) Mit Beschl. vom 3. März 1982, B581/80 ua. (= VfSlg. 9344/1982), hat der VfGH über die Anfechtung von vier Abgabenbescheiden, die Anträge auf Aufhebung von vier gesetzlichen Bestimmungen und Wiederaufnahmsanträge in 54 Fällen entschieden und die Anträge und Beschwerden mangels Legitimation des Dr. W V zurückgewiesen.

Der VfGH hat sich hiebei auf seine Beschl. vom 25. Oktober 1980 und vom 17. Dezember 1980 gestützt und ausgeführt, alle hier zu beurteilenden Anträge und Beschwerden gingen abermals ausschließlich auf den Sachbereich und damit auf den Bereich des wissenschaftlichen Experimentierens zurück, der auch Gegenstand jener Beschwerden und Anträge gewesen sei, welche mit den genannten Beschl. des VfGH (sowie einen die Legitimation des Dr. V ebenfalls verneinenden Beschl. des VwGH vom 1. Dezember 1980, Z 2001/78 ua.) zurückgewiesen worden seien.

2. In der Zwischenzeit hat Dr. V mit den vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Anträgen (neuerlich) die Aufhebung von insgesamt 46 Gesetzesbestimmungen aus jenem Sachbereich und damit Bereich des wissenschaftlichen Experimentierens begehrt, der auch Gegenstand der mit den oben angeführten Entscheidungen zurückgewiesenen Anträge und Beschwerden war. Eine Reihe dieser 46 Bestimmungen ist Gegenstand wiederholter Aufhebungsanträge (mit gleichlautender Begründung), wobei die Aufhebung einzelner Bestimmungen bis zu 6 mal (in verschiedenen Schriftsätzen) beantragt worden ist.

Die vorliegenden Anträge verfolgen ebenfalls den von Dr. Vogel seit vielen Jahren gezielt, planmäßig und mittels einer überaus großen Zahl von Anträgen angestrebten Zweck, der in den genannten Vorerk. zur Verneinung der Antragslegitimation geführt hat. Daran vermag unter den gegebenen Umständen die Tatsache nichts zu ändern, daß die meisten der von Dr. V - in Intensivierung seiner Bemühungen - verfaßten Anträge auch von Mag. K H U unterfertigt wurden und daß die Anträge zu G160 - 170/84 von Dr. V als Bevollmächtigtem der Mag. E W und des Mag. W O verfaßt und eingebracht wurden (wobei die Dr. V erteilte Vollmacht allerdings dahin lautet, Dr. V könne auf seine Kosten einen Rechtsanwalt mit der Einbringung des Gesetzesprüfungsantrages betrauen). Zielrichtung und Erscheinungsform der bisherigen Anträge des Dr. V sind auch in den vorliegenden Anträgen unverändert geblieben. Dazu kommt, daß auch von Mag. U mitunterfertigte Anträge durch die mehrfache Wiederholung des Begehrens auf Aufhebung einer Reihe von Gesetzesbestimmungen gekennzeichnet sind. Auch die von Dr. V als Bevollmächtigtem der Mag. W und des Mag. O eingebrachten Anträge richten sich gegen Bestimmungen, die bereits Gegenstand (wiederholter) Anfechtungen des Dr. V waren. Zudem zeigt die mit Dr. V getroffene Vereinbarung über die Anwaltskosten, daß sich Mag. W und Mag. O mit den zu G 160 - 170/84 eingebrachten Anträgen selbst nicht voll identifizieren.

3. Die Anträge sind daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G32.1982

Dokumentnummer

JFT_10149696_82G00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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