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L20011 Personalvertretung BurgenlandNorm
LPVG Bgld 1980 §18 Abs13 idF 1996/050;Rechtssatz
Der VwGH hat im B vom 17.12.1986, Zl. 84/09/0015, VwSlg 12350 A/1986, zu der inhaltlich im Wesentlichen vergleichbaren Normenlage der §§ 20 (Durchführung der Wahl der Personalvertreter) und 41 (Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Personalvertretungsaufsichtskommission) des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (B-PVG) mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Verfahren über Einwendungen gegen die Wählerliste ein Teil des gesamten Wahlprüfungsverfahrens ist und die Wahlbehörden auch bei Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste das AVG anzuwenden haben. Diese Aussage ist auch für die entsprechenden Normen des Bgld L-PVG gültig. Im Falle der Anfechtung eines im Wählerlistenverfahren ergangenen Bescheides des Landeswahlausschusses (eines Organs der Dienstnehmerschaft, siehe § 3 Abs. 1 lit. d Bgld L-PVG) hat der VwGH - weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 13 Bgld L-PVG durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann - ua zu prüfen, ob dem Bescheid ein gültiger Beschluss des Landeswahlausschusses zu Grunde liegt, ob der Bescheid dem Beschluss entspricht und ob der Bescheid gültig erlassen wurde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X01Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011