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L20011 Personalvertretung BurgenlandNorm
AVG §1;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Überprüfung aller im Wahlverfahren ergangenen Beschlüsse sowohl durch die Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit der Personalvertretung als auch durch die in § 18 Abs. 2 Bgld L-PVG vorgesehenen Behörden zulassen wolle. Denn es macht keinen Sinn und ist auch nicht auf Grund eines Rechtsschutzbedürfnisses geboten, dass die Möglichkeit bestünde, Beschlüsse durch ein Aufsichtsorgan einer Überprüfung zu unterziehen, wenn der auf Grundlage dieser durch Beschlüsse ausgedrückten internen Willensbildung des Kollegialorgans erlassene Bescheid nicht von diesem Aufsichtsorgan geprüft werden kann, aber eine solche Prüfung ohnehin in einem anderen Verfahren stattfindet (vgl. auch die Ausführungen in Schragel, PVG, § 41, Rz 11 zum im Wesentlichen gleichgelagerten Zuständigkeitsproblem nach §§ 41 und 20 Bundes-PVG). Hinzu kommt, dass das Wählerlistenverfahren, das der Klärung dient, ob bestimmte Personen zur Wahl der Personalvertretungsorgane legitimiert sind, im vorwiegenden Interesse der Wahlberechtigten liegt. Nur diese sind berechtigt, Einwendungen bzw. Berufung zu erheben, nicht aber potentielle Wählergruppen oder Personalvertretungsorgane. Alle im Wahlverfahren gefassten Beschlüsse, die auf Grund einer mit Beschwerde gegen einen im Wahlprüfungsverfahren unter Einschluss des Wählerlistenverfahrens ergangenen (letztinstanzlichen) Bescheid durch den VwGH geprüft werden können, dürfen sohin vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden; ein an die Aufsichtsbehörde gerichteter Prüfungsantrag ist mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X02Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011