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L20011 Personalvertretung BurgenlandNorm
GO LPV Bgld 1981 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 Bgld Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung verlangt nicht, dass bei der Festlegung der Tagesordnung bereits Anträge auf inhaltlich bestimmte Beschlüsse mitenthalten sein müssen. Vielmehr spricht etwa § 5 Abs. 1 letzter Satz Bgld Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung von "Punkten". Dies ist auch sachgerecht, kann doch häufig nicht in Vorwegnahme der Diskussion über einen Tagesordnungspunkt ein Antrag auf Fassung eines bestimmten Beschlusses formuliert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X03Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011