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L20011 Personalvertretung BurgenlandNorm
GO LPV Bgld 1981 §12 Abs2;Rechtssatz
Sollten die Beschwerdeführer meinen, dass die Tagesordnungen in der Einladung zu zwei näher bezeichneten Sitzungen des Landeswahlausschusses so unpräzise umschrieben gewesen wären, dass die Anträge auf Beschlussfassung über die Berufung im Wählerlistenverfahren nicht diesen Tagesordnungspunkten zurechenbar gewesen wären, so übersehen sie, dass im vorliegenden Fall für ein Mitglied eines Wahlausschusses, das sich mit den Bestimmungen für die Ausübung dieser Funktion vertraut zu machen hat, objektiv klar wurde, um welche Angelegenheit es sich handelt. Denn für die Umschreibung von Tagesordnungspunkten reicht es aus, dass diese so formuliert sind, dass ein Mitglied eines Wahlausschusses in die Lage versetzt wird, den Gegenstand des umschriebenen Tagesordnungspunktes zu erkennen, um sich auf dessen Behandlung in der Sitzung (allenfalls durch entsprechende eigene Ermittlungen) vorbereiten zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X04Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011