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L20014 Personalvertretung OberösterreichNorm
LLehrer-PVWO OÖ 1967 §10 Abs1;Rechtssatz
Mit Vorlage der für die Einbringung eines Wahlvorschlages erforderlichen Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen war unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführerinnen unter der von ihnen gemachten Gruppenbezeichnung im Bereich des Dienststellenwahlausschusses Linz-Stadt I als dritte wahlwerbende Gruppe antreten wollten, zumal die Bezeichnung jener Wählergruppe, auf deren Liste sie als Kandidatinnen zur Wahl hätten antreten wollen, auf den Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen enthalten gewesen ist. Für den Dienststellenwahlausschuss ist damit eindeutig erkennbar gewesen, dass die Proponentinnen der wahlwerbenden Gruppe "D" einen - wenn auch mängelbehafteten - Wahlvorschlag vertraten. Die Unterlassung der Beifügung des Unterschriftenverzeichnisses sowie der Bezeichnung der Reihenfolge der Kandidatinnen und des Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 2 OÖ LLehrer-PVWO hätte im Sinne des § 10 Abs. 1 OÖ LLehrer-PVWO Gegenstand eines von der belangten Behörde einzuleitenden Mängelbehebungsverfahrens sein müssen. Reichten die vorgelegten Urkunden aber aus, um einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 OÖ LLehrer-PVWO unterzogen zu werden, so waren die Beschwerdeführerinnen als diejenigen Bediensteten, die den - wenngleich verbesserungsbedürftigen - Wahlvorschlag eingebracht haben, auch im Sinne des § 20 Abs. 13 PVG legitimiert, die Wahl anzufechten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090095.X02Im RIS seit
17.05.2007