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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §1 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Dem Ausländer war zuletzt eine Niederlassungsbewilligung vom 27. Oktober 2005 bis 31. März 2006 "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" erteilt worden. Am 14. Juni 2006 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein, über den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden war. Im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG ist klar, dass die in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung verwendete Abkürzung bedeutet, dass dem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt war. § 62 Z. 2 NAG verwendet betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" eine der oben wiedergegebenen Wortfolge des § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG identische Diktion. Verwendet der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen gleiche Wortfolgen, ist auf Grund der Einheit der Rechtssprache (vgl. dazu näher zB. E vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0094) grundsätzlich vom gleichen Inhalt der Normen auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 9 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, gilt eine Niederlassungsbewilligung mit der Einschränkung für "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" als "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" weiter. Unter eine "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet iSd AuslBG fällt nicht eine § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "Aufenthaltsrecht nach
dem NAG ... verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht
ausschließt", nur auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung", also nicht auf Erwerbstätigkeiten, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (Näheres im vorliegenden E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090177.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011