RS Vwgh 2007/3/22 2007/09/0017

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0018 2007/09/0046 2007/09/0047

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Disziplinaranwältin macht unter Eingeständnis eines Fristberechnungsfehlers offensichtlich das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens im Sinne des letzten Halbsatzes des § 46 Abs. 1 VwGG geltend. Sie ist bei Berechnung der Frist zur Erhebung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zwar - grundsätzlich zutreffend - von jenem Wochentag ausgegangen, der dem Tag der Zustellung entspricht, hat aber im an den laufenden Kalender angehängten Kalendarium ihres Stehkalenders das richtige Jahr übersehen, welches grundsätzlich sichtbar aufgedruckt ist. Die Annahme, anschließend an das laufende Kalenderjahr könne nur die Übersicht über das nächst folgende angehängt sein, ist nicht geeignet, den Grad des Verschuldens ausreichend gering erscheinen zu lassen. Von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden kann dann keine Rede sein, wenn die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt wird. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, ob ein der Disziplinaranwältin unterlaufener Irrtum auf einer unrichtigen Berechnung der Frist oder auf einem Fehler im rein manipulativen Vorgang des Eintragens beruhte. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, das berechnete Fristende und/oder die erfolgte Eintragung jedenfalls einer (genaueren) Überprüfung zu unterziehen. Für die Sorgfalt spricht nicht, dass der Irrtum nach dem Antragsvorbringen zweimal geschehen ist. Im Übersehen des (richtigen) Kalenderjahres kann daher ein bloß minderer Grad des Versehens im Sinne des letzten Halbsatzes des § 46 Abs. 1 VwGG nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090017.X01

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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