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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2(hier ohne den zweiten Satz; hier mit dem Zusatz: Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll [Hinweis E vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348].)Stammrechtssatz
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht
eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd § 62 Abs 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090104.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017