Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem § 28 Abs 1 AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil der Ausländer beschäftigt werden durfte).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090104.X03Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017