RS Vwgh 2007/3/26 2002/14/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0046 E 15. November 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern und Konditoreien, zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Demgegenüber sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung (Hinweis E 24. Februar 2004, 99/14/0242). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 24. Februar 2004, 99/14/0242; E 27. September 1994, 93/17/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140114.X02

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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