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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Es kommt in Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfekosten iSd § 10 Vlbg SHG 1998 nicht auf die Umstände an, unter denen der Hilfeempfänger in die Notlage gelangt ist. Auch wenn dieser aus eigenem Verschulden bzw. durch eine früher bestandene Arbeitsunwilligkeit in die Notlage gelangt wäre, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu etwa das zum Wr SHG 1973 ergangene Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100229.X02Im RIS seit
13.06.2007