RS Vwgh 2007/3/26 2005/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Sowohl § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG als auch § 12 Abs 2 Z 1 UStG verweisen auf einkommensteuerliche Vorschriften. Aus einkommensteuerlicher Sicht gilt für ein Gebäude, das zum Teil betrieblichen Zwecken und zu einem anderen Teil der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses dient, Folgendes: Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes betrieblich, andere nicht betrieblich genutzt, so ist das Gebäude in einen betrieblichen und einen außerbetrieblichen Teil aufzuteilen. Für Zwecke dieser Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum (von gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudeteilen, wie etwa Stiegenhaus, abgesehen) als betrieblicher oder privater Raum einzustufen; dies erfolgt nach der ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden betrieblichen oder privaten Nutzung dieses Raumes (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1988, Tz 58; Doralt, EStG7, § 4 Tz 85). Vor diesem einkommensteuerlichen Hintergrund normieren § 12 Abs 2 Z 1 und § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 in der Stammfassung in Bezug auf ein nur teilweise für die privaten Wohnbedürfnisse gewidmetes Gebäude übereinstimmend einen Vorsteuerausschluss für die Gebäudeteile (Räume), die ausschließlich oder überwiegend den privaten Wohnbedürfnissen des Unternehmers dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X09

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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