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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LebensmittelHygieneV 1998 §3;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung vorgeworfen und ihn nach § 74 Abs. 4 Z 1 LMG wegen Zuwiderhandlung gegen eine nach § 10 LMG erlassene Verordnung bestraft. Wie der VwGH zu dem ähnlichen Tatbestand des § 20 LMG iVm § 74 Abs. 5 Z 3 LMG ausgesprochen hat, ist bei einer Verwaltungsübertretung, bei der zum Tatbild die Unterlassung der Vorsorge zur Vermeidung der hygienisch nachteiligen Beeinflussung zählt, die Verwaltungsstrafbehörde nach § 44a Z 1 VStG verpflichtet, im Tatvorwurf eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen vorzunehmen, die der Täter hätte setzen müssen (vgl. E vom 14. März 1983, Zl. 82/10/0191, VwSlg 10998 A/1983, vom 19. November 1990, Zl. 89/10/0201, und vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0026). Da auch § 3 Lebensmittelhygieneverordnung in allgemeiner Weise Verpflichtungen des Inhabers oder Geschäftsführers eines Lebensmittelunternehmens umschreibt und der Tatbestand dahingehend formuliert ist, dass der Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens "dafür Sorge zu tragen" habe, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen "festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden", und sich daraus je nachdem, auf welcher Stufe des Inverkehrbringens das Unternehmen tätig ist, unterschiedliche Anforderungen ergeben, erfordert § 44a Z 1 VStG im Falle der Bestrafung gemäß § 74 Abs. 4 Z 1 LMG iVm § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung ebenfalls eine konkrete Umschreibung der vom Täter unterlassenen Maßnahmen. Die bloße Wiederholung des Tatbestandes des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 74 Abs. 5 Z 3 LMG iVm § 20 LMG der bloße Vorwurf im Spruch, der Beschuldigte habe der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt" (vgl. das zitierte E vom 14. März 1983, VwSlg 10998 A/1983).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100029.X01Im RIS seit
23.05.2007