RS Vwgh 2007/3/26 2006/01/0088

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

E3R E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0082 E 30. Juni 2005 RS 4

Stammrechtssatz

§ 24a Abs. 8 AsylG 1997 ordnet in seinem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 1997 kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010088.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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