Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach § 3 Lebensmittelhygieneverordnung ist nicht das Inverkehrbringen von hygienisch negativ beeinträchtigten Lebensmitteln unter Strafe gestellt, sondern die Unterlassung der dort geforderten Vorsorgemaßnahmen. Die Verpflichtung nach § 3 Lebensmittelhygieneverordnung kann sich nur auf den "Prozessablauf" im jeweiligen Unternehmen beziehen. (Hier: Es ist zu begründen, welche Risiken beim Verkauf von vorverpacktem Räucherlachs bestehen, denen durch Analyse der potentiellen Risiken (lit. a), Identifizierung der Punkte im Verkaufsprozess, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten können (lit. b) und Festlegung der kritischen Punkte (lit. c), begegnet werden könnte, bzw. welche wirksamen Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte im Sinne des § 3 lit. d der Lebensmittelhygieneverordnung vorhanden sind. Ein Verstoß gegen § 3 Lebensmittelhygieneverordnung kann nur dann vorliegen, wenn entsprechende "kritische Punkte" im Verkaufsprozess bestehen, welche zu der Beeinträchtigung, die die belangte Behörde festgestellt hat, führen können, und der Beschuldigte deren Feststellung schuldhaft unterlassen hat bzw. ungeachtet ihrer Feststellung nicht die erforderlichen "angemessenen Sicherheitsmaßnahmen" festgelegt und ihre Einhaltung überprüft hat.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100029.X03Im RIS seit
23.05.2007