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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 6Stammrechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen - darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden - nicht abzugsfähig. Nach der hg. Rechtsprechung erfasst die Bewirtung auch die Unterkunftsgewährung (Hinweis E 27. Mai 1998, 97/13/0031). Die Verwendung eines Gebäudes für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde vermag die Betriebsvermögenseigenschaft des Gebäudes nicht zu begründen (Hinweis E 5. Juli 1994, 91/14/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X07Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013