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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit § 3 Lebensmittelhygieneverordnung die Unterlassung der Feststellung der für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozessablauf vorgeworfen, ohne darzustellen, wo diese kritischen Punkte liegen. Die belangte Behörde hat daher umso weniger aufgezeigt, wie wirksame Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte hätten ausgestaltet sein müssen. Es bleibt insbesondere offen, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Nachweisen seitens des Erzeugers über "eine mikrobiologische Prozesskontrolle und Untersuchungsbefunde" seiner Verantwortung für die Feststellung der kritischen Punkte im Prozessablauf hätte entziehen können, könnten doch solche Nachweise primär nur die einwandfreie Vorgangsweise bei der Produktion und die Beschaffenheit der Ware (von Stichproben der Ware) zum Zeitpunkt der Verpackung oder Auslieferung belegen. Eine solche Verpflichtung, sich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bestätigen zu lassen, ist § 3 Lebensmittelhygieneverordnung nicht zu entnehmen. Sofern im Zuge der Produktion oder der Auslieferung "kritische Punkte" im Sinne des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung vorhanden sind, besteht eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Produzenten oder Lieferanten. Ob und inwiefern sich aus bestimmten Produktionsweisen darüber hinaus auch unterschiedliche Anforderungen an die Behandlung der Ware im Detailverkauf ergeben (in dem Sinn, dass es unterschiedliche kritische Punkte im Sinn der Lebensmittelhygieneverordnung gäbe), sodass es für den Unternehmer, der die Ware an den Letztverbraucher verkauft, von Bedeutung wäre, nähere Angaben vom Produzenten oder Zwischenhändler zu erhalten, weil sich danach seine Handlungspflichten richten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100029.X04Im RIS seit
23.05.2007