RS Vwgh 2007/3/26 2005/01/0199

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

In Ergänzung zu seinen im Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0127, angestellten Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die berufliche Integration eines Verleihungswerbers zwar ein wichtiger, aber nur ein Teil der von der Behörde in ihrer Ermessenübung zu berücksichtigenden Umstände ist (vgl. zur notwendigen Gesamtschau etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0442, mwN). Daneben sind die persönliche Integration des Verleihungswerbers und die besondere Situation eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, der sein Leben in einer neuen Umgebung unter Bewältigung der in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung aufzubauen gezwungen ist, ins Blickfeld zu nehmen. Diese letztgenannten Aspekte können dazu führen, dass sich die berufliche und persönliche Integration eines Flüchtlings schwieriger gestaltet als bei anderen - unverfolgt in das Bundesgebiet gelangten - Verleihungswerbern. Diesem Umstand ist bei der Ermessenentscheidung entsprechende Beachtung zu schenken, was auch eine Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte des Verleihungswerbers erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010199.X01

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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