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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2006/10/0110, kommt dem Bundesminister nach dem UniversitätsG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Diese vom VwGH in einer Habilitationsangelegenheit, in der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Rektor einer Universität behauptet wurde, geprägte Judikatur ist auf Studienangelegenheiten, in denen der Senat zweite und letzte Instanz ist, zu übertragen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100034.X01Im RIS seit
15.06.2007