TE Vfgh Beschluss 1985/3/7 B366/84

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides in einem bezeichneten Umfang, wenn der Bescheid derart nicht trennbar ist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Bf. sind je zur Hälfte Erben nach dem am 19. Juni 1980 verstorbenen Notar iR Dr. H G. Dieser erhielt im Jahre 1979 eine Pension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats. Neben diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog er in diesem Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 10000 S. Er wurde daher für das Kalenderjahr 1979 zur Einkommensteuer veranlagt:

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (FLD) setzte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. März 1984 die Einkommensteuer 1979 - ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 377735 S - mit 47543 S fest. Der Steuerpflichtige hatte beantragt, für das Jahr 1979 Krankenbehandlungskosten in der Höhe von zirka 49000 S als Freibetrag gemäß §106 Abs4 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) anzuerkennen. Die FLD zog jedoch lediglich nach §34 EStG 1972 eine "Überbelastung" von zirka 4000 S von dem zu versteuernden Einkommen ab, nicht jedoch den darüber hinausgehenden Betrag.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. behaupten, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §106 Abs2 und 4 EStG 1972) in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die FLD als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerdeschrift lautet es auszugsweise:

"1. Angefochtener Bescheid

Dieser ist die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Senat VIII) vom 9. März 1984, GZ. 6/2-3254/12/81. Tag der Zustellung ist der 29. März 1984.

II. Anfechtungserklärung

1. Die Beschwerdeführer (Bf.) erachten sich durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt, nämlich durch §106 Abs2 und 4 EStG 1982, insoweit diese Bestimmungen ausschließen, daß im Rahmen des §106 Abs4 EStG außergewöhnliche Belastungen des Beziehers eines Hilflosenzuschusses ohne Anwendung des §34 Abs4 EStG auch dann berücksichtigt werden, wenn diese Belastungen zwar durch Behinderungen im Sinne des §106 EStG verursacht worden sind, diese Behinderungen aber nicht mit denjenigen, deretwegen der Hilflosenzuschuß bzw. der Freibetrag nach §106 Abs3 EStG gewährt worden sind, in Zusammenhang stehen; in eventu auch insoweit, als durch den zweiten Satz des §106 Abs2 EStG angeordnet wird, daß eine amtliche Bescheinigung über eine neue Behinderung nicht ausgestellt werden darf, wenn bereits eine solche vorliegt, die zur Gewährung des Hilflosenzuschusses bzw. Freibetrages geführt hat.

...

Somit wird der

V. Antrag

gestellt, der Gerichtshof wolle

1. aussprechen, daß die Bf. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sind,

2. den angefochtenen Bescheid (in dem in II. bezeichneten Umfang) aufheben,

3. die Verfahrenskosten der belangten Behörde (Bund) auferlegen."

2. Die Bf. beantragen - wie sich aus Wortlaut und Sinngehalt der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt - den angefochtenen Berufungsbescheid nicht zur Gänze, sondern nur in dem Umfang aufzuheben, der in der unter Z1 wiedergegebenen "Anfechtungserklärung" bezeichnet ist.

Der VfGH hält sich nicht für befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Bf. hinauszugehen und den gesamten Bescheid zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 9225/1981).

Der bekämpfte Bescheid ist jedenfalls nicht derart trennbar, daß es möglich wäre, dem Begehren der Bf. nachzukommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9225/1981, 9440/1982).

3. Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B366.1984

Dokumentnummer

JFT_10149693_84B00366_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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