RS Vwgh 2007/3/26 2005/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs2;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes betrieblich, andere nicht betrieblich genutzt, so ist das Gebäude in einen betrieblichen und einen außerbetrieblichen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt nach der hg. Rechtsprechung, wenn einer der beiden Gebäudeteile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als ca. 20 % des Objektes umfasst Hinweis E 7. Oktober 2003, 2001/15/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X06

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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