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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 5Stammrechtssatz
Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes betrieblich, andere nicht betrieblich genutzt, so ist das Gebäude in einen betrieblichen und einen außerbetrieblichen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt nach der hg. Rechtsprechung, wenn einer der beiden Gebäudeteile nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als ca. 20 % des Objektes umfasst Hinweis E 7. Oktober 2003, 2001/15/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X06Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013