RS Vwgh 2007/3/26 2005/10/0170

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, mwN). Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, und das Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 85/11/0283).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100170.X01

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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