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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, mwN). Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, und das Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 85/11/0283).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100170.X01Im RIS seit
24.05.2007