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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0081 E 29. Jänner 2007 RS 6(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es obliegt nicht der Naturschutzbehörde, sondern in Wahrnehmung der Kompetenz "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) dem Bund - unter Bedachtnahme auf die Interessen gegenbeteiligter Kompetenzträger, u. a. des Naturschutzes -, den Straßenverlauf einer Bundesstraße zu bestimmen; in diesem Rahmen ist auch die Prüfung von Alternativen sowie die Auswahlentscheidung wahrzunehmen. Die Bedeutung der Trassenverordnung für das naturschutzbehördliche Verfahren erschöpft sich, wie bereits im Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347, VwSlg 15237 A/1999, dargelegt wurde, daher nicht in der Funktion einer Manifestation der von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Vielmehr ist eine Trassenverordnung für die den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung des betreffenden Straßenprojektes stellende Partei, deren Aufgabe die Verwirklichung der in der Trassenverordnung festgelegten Bundesplanung ist, bindend. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für diese nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, nicht als zumutbare Alternativen im Sinne des § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG in Betracht kommen (vgl. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156). (Hier: Davon ausgehend bedeutet der Umstand, dass die belangte Behörde der naturschutzbehördlichen Beurteilung (lediglich) das in Übereinstimmung mit der Trassenverordnung vorgelegte Straßenprojekt unterzogen hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine Beurteilung der Trassenverordnung, inwieweit damit den Zielsetzungen des BStG 1971 Rechnung getragen wird, steht der Naturschutzbehörde nicht zu (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 24. September 1999). An diesem Ergebnis vermag der Hinweis auf die von der Republik Österreich insbesondere in Art. 11 des Protokolls "Verkehr" zur Durchführung der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002, übernommene Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen nichts zu ändern.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100080.X01Im RIS seit
21.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011