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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens kommt es nicht nur auf die unmittelbar vom projektierten Bauwerk ausgehende, sondern auch die vom Bauwerk mittelbar bewirkte Lärmbelastung an (vgl. zu Flutlichtanlagen, die zwar selbst keinen Lärm bewirken, aber eine intensivere Nutzung eines Tennisplatzes ermöglichen, das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/06/0137, VwSlg. 11944 A/1985; aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0121, zur niederösterreichischen Bauordnung, betreffend einen projektgegenständlichen Ballfangzaun zu einem nicht projektgegenständlichen Spielplatz, mwN). (Hier: Das geplante Vereinshaus soll eine bessere und intensivere Nutzung des Hundesportplatzes ermöglichen, es kann somit mittelbar zu einer Vermehrung der Lärmimmissionen führen. Vorweg kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter Bedachtnahme auch auf diese mittelbaren Lärmbelastungen mit "Auswirkungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 auf die Grundstücke der Nachbarn zu rechnen ist. Gegenteiliges hat sich nicht ergeben, zumal die belangte Behörde eine entsprechende nähere Prüfung [unter Einbeziehung der "mittelbaren Lärmbelastung"] abgelehnt hat.)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060139.X02Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009